 |
Hausordnung
Unsere Schule ist ein Ort, an dem das Leben in einer Gemeinschaft gelernt, erprobt und praktiziert werden soll. Um im Schulalltag ein rücksichtsvolles Miteinander zu gewährleisten, sind neben dem guten Willen aller Beteiligten auch verbindliche Regeln notwendig.
Neben den im Schulunterrichtsgesetz § 43 („Pflichten der Schüler”) bestehenden Regeln wurden vom Schulgemeinschaftsausschuss die folgenden einvernehmlich festgelegt:
- Ab 7.30 Uhr ist das Schulgebäude geöffnet, und ein Lehrer hält im Parterre Aufsicht. Ab 7.40 Uhr sind die Klassenräume geöffnet und in allen Stockwerken ist für Aufsicht gesorgt.
- Das Spielen mit Bällen ist im gesamten Schulareal untersagt. Lärmen und Laufen sind verboten. Die Pausen sollen genützt werden, um sich ruhig unterhalten und erholen zu können. Musik darf aus diesem Grund nur mit Kopfhörern gehört werden.
- Während der Pausen bleiben alle Klassen geöffnet. Die für die Pausenaufsicht zuständigen Lehrerinnen und Lehrer kontrollieren sowohl Gänge als auch Klassen. Bei Verstoß gegen die Hausordnung (z.B. Lärmen) wird die Klasse während der großen Pause geschlossen.
- Während der Unterrichtszeit ist Schülerinnen und Schülern das Verlassen des Schulgebäudes ohne Aufsicht oder Erlaubnis untersagt. Während der Freistunden verhalten sich die Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude ruhig. Dasselbe gilt auch für die Zeit zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht, sowie für Schülerinnen und Schüler, die auf den Bus warten.
- Zu Unterrichtsbeginn sind alle Schüler und Schülerinnen in ihrer Klasse; bei Verspätungen sind die Gründe dafür anzugeben.
Ist fünf Minuten nach dem Läuten keine Lehrerin oder kein Lehrer in der Klasse, meldet dies die Klassensprecherin / der Klassensprecher in der Administration.
- Das Sitzen auf Fensterbänken und das Hinauslehnen aus geöffneten Fenstern ist verboten.
- Das Rauchen im Schulareal ist für alle verboten.
- Unterrichtsbehelfe und Einrichtungsgegenstände sind sorgfältig zu behandeln. Der Aufenthalt in den Funktionsräumen ist ohne Erlaubnis verboten.
Für die Benützung der EDV-Säle gibt es eigene Richtlinien.
- Alle sind für Sauberkeit und Ordnung am Arbeitsplatz verantwortlich. Müll ist zu trennen.
- Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Unterricht stören, dürfen nicht in die Schule mitgenommen werden. Das Gleiche gilt für Wertgegenstände und größere Geldbeträge, da die Schule keine Haftung übernehmen kann. Handys müssen während des Unterrichts ausgeschaltet sein.
- Die Fahrräder sind ausnahmslos auf den Abstellplätzen vor dem Schulgebäude oder bei den Eingängen an der Hofseite abzustellen.
Für die Mopeds und Motorräder steht ein eigener Abstellplatz auf der linken Seite des Hofeinganges bereit.
- Der Aufenthalt im Schulgebäude ist ausschließlich mit Hausschuhen erlaubt. Für den Schuhwechsel stehen Schuhkästchen in den Kellerräumen zur Verfügung.
- Bei Verstößen gegen die Hausordnung und sonstigen Vergehen werden vom Klassenvorstand bzw. der Direktion unter Einbeziehung des Schulgemeinschaftsausschusses entsprechende Maßnahmen gesetzt.
Bei Sachbeschädigungen wird Kostenersatz verlangt.
Schulunterrichtsgesetz § 43 („Pflichten der Schüler”)
(1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und hre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet sind, regelmäßig teilzunehmen, sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen. Schüler, die zum Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen angemeldet sind, haben auch den Betreuungsteil regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers, an Höheren Internatsschulen auch eines Erziehers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
© BG/BRG Bruck an der Mur, Aktualisiert:
|  |